Aktuelle französische Rechtslage zu Einweg-Kunststoffbeuteln

  Freitag, 20. November 2015

Aktuelle französische Rechtslage zu Einweg-Kunststoffbeuteln

Das von Ségolène Royal, der Ministerin für Umwelt und nachhaltige Entwicklung, eingebrachte Gesetz zum Energiewandel und für ein grünes Wachstum, das vom französischen Parlament im Juli 2015 angenommen wurde und am 18. August 2015 in Kraft getreten ist, regelt das Inverkehrbringen von Einweg-Kunststoffbeuteln und Kunststoffverpackungen und die Erfassung von Bioabfällen.

Einweg-Kunststoffbeutel:

  • Ab dem 1. Januar 2016 sind Einweg-Einkaufstüten aus Kunststoff verboten.
  • Ab dem 1. Januar 2017 müssen Einweg-Kunststoffbeutel, die nicht als Einkaufstüten dienen, (Obst- und Gemüsebeutel) in der Eigenkompostierung vollständig biologisch abbaubar sein und einen gesetzlich festgelegten Mindest-Anteil an pflanzlichen Rohstoffen enthalten.
  • Ab dem 1. Januar 2017 sind zur Verpackung von Zeitungen und Zeitschriften dienende Kunststoffhüllen, die nicht biologisch abbaubar und in der Eigenkompostierung nicht kompostierbar sind, verboten.
  • Die Herstellung, die Abgabe und der Verkauf von Beuteln und Verpackungen aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ist verboten.
Den Prozentsatz biologisch abbaubarer Anteile in Einweg-Kunststoffbeuteln regelt eine Durchführungsverordnung. Für die kommenden Jahre ist eine kontinuierliche Steigerung dieser Quote vorgesehen:
  • 1. Januar 2017: 30 %
  • 1. Januar 2018: 40 %
  • 1. Januar 2020: 50 %
  • 1. Januar 2025: 60 % 
Gastronomie:
  • Ab dem 1. Januar 2020 müssen Einwegtassen, -becher und -teller in der Eigenkompostierung kompostierbar sein und einen gesetzlich festgelegten Mindest-Anteil an pflanzlichen Rohstoffen enthalten.
Abfälle: 
  • Die getrennte Erfassung von Bioabfällen aus Privathaushalten ist bis 2025 umzusetzen.